Seit dem 01.01.2022 (Aufnahmedatum) ist eine „Erörterung“ des Falles zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erforderlich, um eine Leistungsklage bei einem Sozialgericht überhaupt einreichen zu dürfen.
Das Gesetz
Die maßgeblichen Regelungen dazu finden sich im § 17 c Abs. 2b KHG. Auszüge aus dem Gesetzestext:
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